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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Image Instruments GmbH


Stand: 01.01.2024

1. Präambel

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen der Image Instruments GmbH (im Folgenden Lizenzgeber) und ihren Kunden (im Folgenden Lizenznehmer). Lizenznehmer können rechtsfähige natürliche und juristische Personen sein.

1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber hat hierzu ausdrücklich schriftlich sein Einverständnis erklärt. Individuelle Vereinbarungen der Beteiligten, z.B. Software-Vertriebsvereinbarungen, haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3 Der Lizenzgeber hat insbesondere die Verwertungsrechte an den Computerprogrammen OnyxCeph³™ einschließlich optionaler Module sowie zugehöriger Hilfs- und Systemprogramme. Der Lizenznehmer möchte eines oder mehrere der vorstehenden Softwareprodukte nutzen.

1.4 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch und ihrer medizinischen Zweckbestimmung nur ein technisches Hilfsmittel darstellt und dass der Lizenznehmer diagnostische und therapeutische Entscheidungen niemals vorrangig oder ausschließlich auf der Grundlage der mit Hilfe der Software ermittelten Aussagen ableiten darf.

1.5 Sollte die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellte Software vom Lizenznehmer gemäß der für ihn zutreffenden Gesetzeslage als Medizinprodukt genutzt werden, sind beide Vertragspartner gesetzlich verpflichtet, entsprechende mit Konformitätserklärung bzw. Zertifizierung versehende Produkte zu vertreiben bzw. einzusetzen.

2. Gegenstand des Vertrages

2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.

2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine jährlichen Software-Wartungsgebühr berechnet.

2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, Installationen, Daten-Konvertierungen, Technik-Schulungen, Beratungen und Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Datenbank-Wiederherstellung und Fehlersuche erbracht werden. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine aufwandsbezogene Supportgebühr berechnet.

2.4 Einweisungen, fachliche Anleitungen und die für den zweckbestimmungsgemäßen Einsatz der Software vorausgesetzte spezielle Schulung sind ausdrücklich nicht Gegenstand des Vertrages. Diese Leistungen werden von externen Anbietern oder durch qualifizierten Anwender der Software bereitgestellt.

3. Verpflichtungen des Lizenzgebers

3.1 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software als Installationsroutine zur Verfügung. Dies erfolgt durch die Bereitstellung der Möglichkeit des elektronischen Abrufs (Download) über Internet. Die ordnungsgemäße Installation und Konfiguration der Software gemäß der vom Lizenzgeber bereitgestellten Dokumentation beim vorgesehenen Betreiber obliegt der Verantwortung des Lizenznehmers. Sie ist Voraussetzung für eine Aktivierung des in der Lizenzanforderung näher spezifizierten Funktionsumfangs. Die Aktivierung durch Bereitstellung eines Freischaltcodes erfolgt innerhalb von max. 7 Arbeitstagen nach Erhalt der seitens des Lizenznehmers zur Verfügung zu stellenden vollständigen Informationen. Die Aktivierung (Inbetriebnahme) kann in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck produktiv oder nichtproduktiv vorgenommen werden.

3.2 Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus den vom Lizenzgeber bereitgestellten Programmbeschreibungen.

3.3 Der Lizenzgeber stellt spätestens zusammen mit dem Erwerb der Software durch den Lizenznehmer Unterlagen für die Einweisung in die Benutzung der Software einschließlich Arbeitshilfen und Handbücher in elektronischer Form bereit.

3.4 Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer mit Erwerb der Lizenz das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den erworbenen Software-Produkten ein. Dieses Recht gilt für die Nutzung der Software-Produkte durch den Lizenznehmer auf hierfür im Freischaltcode registrierten DV-Anlagen des Lizenznehmers im vereinbarten Umfang. Rechte und Pflichten von Lizenzgeber und Lizenznehmer sind in der Endbenutzer-Lizenzvereinbarung geregelt, der der Lizenznehmer vor Installation und Freischaltung nach erfolgter Kenntnisnahme zustimmen muss. Soweit dem Lizenznehmer eine nichtproduktive Aktivierung zur Verfügung gestellt wird, darf nur der diesbezüglich vorgegebene, eingeschränkte Funktionsumfang genutzt werden. Nichtproduktive Aktivierungen dienen ausschließlich der Testung, der Ausbildung und dem vertraut machen mit der Software.

4. Gewährleistung

4.1 Der Lizenzgeber leistet gegenüber dem Lizenznehmer Gewähr dafür, dass die Software für den vom Lizenznehmer erworbenen Funktionsumfang die in den Programmbeschreibungen aufgeführten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit für die Nutzung dieses Funktionsumfanges aufhebt oder mindert.

4.2 Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, dass für die ordnungsgemäße Funktion der Software die vorgegebenen Systemvoraussetzungen erfüllt sein müssen. In Zweifelsfällen erfolgt eine Abstimmung der Voraussetzungen zwischen den Parteien. Die Einhaltung der Systemvoraussetzungen obliegt dem Lizenznehmer und berechtigt im Falle des Verstoßes nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten.

4.3 Den Parteien ist weiterhin bewusst, dass es nach Stand der Technik grundsätzlich nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungsumgebungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher ausdrücklich nur die Software, die im Sinne der Programmbeschreibung näher bezeichnet und im genannten Umfang verwendbar ist.

4.4 Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungszeit ab Erwerb der Software. Der Lizenzgeber wird während dieser Zeit eventuell bekannt gewordene Fehler in der Software durch Bereitstellung von Updates beheben.

5. Verpflichtungen des Lizenznehmers

5.1 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber im Fall technischer Fragen einen hierfür qualifizierten Mitarbeiter oder Dienstleister benennen, der die Erfüllung der betreffenden Voraussetzungen und Aktivitäten auf Seiten des Betreibers sicherstellt und für die mit der Abwicklung zusammenhängenden Fragen als Ansprechpartner des Lizenzgebers fungiert.

5.2 Die Migration der aktivierten Datenbank, ganz oder teilweise, auf eine andere DV-Anlage ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Lizenzgebers nicht gestattet. Hiervon ausgenommen ist die Anfertigung von Sicherheitskopien durch den Lizenznehmer in dem für die Wiederherstellung im Fall des Ausfalls der DV-Anlage erforderlichen Umfang. Die Sicherheitskopien dürfen vom Lizenznehmer nur verwendet werden, wenn das Originalprogramm infolge von Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr verwendbar ist.

5.3 Der Lizenznehmer darf aktivierte Software-Produkte ohne Zustimmung des Lizenzgebers nicht an Dritte weitergeben oder in irgendei-ner anderen Form zugänglich machen.

5.4 Eine vollständige oder teilweise Rückübersetzung der Software in die Form eines Quellprogramms ist nicht zulässig.

6. Gebühren

6.1 Die Vergütung für das Nutzungsrecht an der Software (Lizenzgebühr) erfolgt, sofern zwischen den Vertragspartnern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, durch Zahlung Lizenzgebühr. Im Fall einer Abonnement-Lizenz OSL wird die Lizenzgebühr jährlich für den Aktivierungszeitraum, im Fall einer Kauflizenz RL+ einmalig bei Erwerb erhoben.

6.2 Die Vergütung für die Bereitstellung von Updates erfolgt, sofern zwischen den Vertragspartnern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, gegen Zahlung einer Software-Wartungsgebühr. Im Fall einer Abonnement-Lizenz OSL wird die Wartungsgebühr jährlich zusammen mit der jährlichen Lizenzgebühr, im Fall einer Kauflizenz RL+ einmalig je Kalenderjahr erhoben. Das Herunterladen von bereitgestellten Updates über das Internet ist kostenfrei. Werden Updates dem Lizenznehmer auf dessen Wunsch hin im Ausnahmefall auf Datenträgern zugesandt, können zusätzliche Gebühren anfallen.

6.3 Die Vergütung von Leistungen gemäß Ziff. 2.3, die der Lizenzgeber auf Wunsch des Lizenznehmers gemäß gesonderter Vereinbarung erbringt, erfolgt gegen Zahlung der hierfür festgelegten Vergütung.

6.4 Die Vergütungen gemäß Ziff. 6.1 und 6.2 gelten mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab Erwerb unabhängig vom Umfang der Nutzung. Eine Erstattung der Gebühren bei Nichtnutzung wird ausgeschlossen. Eine Erhöhung der jährlichen Gebühren gemäß Ziff. 6.1 Und 6.2 wird nur wirksam, wenn sie dem Lizenznehmer mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt wird.

Wird die erhöhte Gebühr vom Lizenznehmer nicht akzeptiert, berechtigt dies den Lizenzgeber, dem Lizenznehmer die entsprechenden Leistungen ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt nicht weiter bereitzustellen. Geänderte Gebühren gelten mindestens 12 Monate ab Inkrafttreten der Änderung.

6.5 Alle Gebühren und Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der für die vom Lizenznehmer angegebenen Rechnungsadresse geltenden Höhe. Innerhalb der EU kommt das sog. MOSS-Verfahren zur Anwendung.

6.6 Die Rechnungslegung für alle vom Lizenzgeber gemäß dieses Vertrages gegenüber dem Lizenznehmer bereitgestellten Leistungen erfolgt ausschließlich elektronisch in einem nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Dateiformat unter Nutzung eines nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Übertragungsverfahrens. Sofern vom Lizenznehmer ausdrücklich gewünscht und zulässig, können Rechnungskopien in Papierform gegen zusätzliche Gebühr zugesandt werden.

7. Haftung, Versicherung

7.1 Die Wiederherstellbarkeit von Daten nach Softwareausfall unabhängig von dessen Ursache auf einer den Systemvoraussetzungen entsprechenden DV-Anlage garantiert der Lizenzgeber nur, wenn vom Lizenznehmer Datensicherungen entsprechend der vom Lizenzgeber hierfür gemäß Dokumentation gemachten Vorgaben angefertigt und nicht durch den Lizenznehmer oder Dritte manipuliert wurden.

7.2 Der Lizenznehmer ist im eigenen Interesse zur regelmäßigen, möglichst täglichen Datensicherung entsprechend der Vorgaben des Lizenzgebers angehalten.

7.3 Der Lizenzgeber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Programme des Lizenzgebers für den Zweck der Verwaltung und diagnostischen Vermessung von zweidimensionalem und dreidimensionalem Bildmaterial durch fachlich hierfür qualifiziertes Personal im Rahmen dentalmedizinischer Anwendungen bestimmt ist und diagnostische und therapeutische Aussagen nicht vorrangig oder ausschließlich aus den Messergebnissen abgeleitet werden dürfen und dass diese medizinische Zweckbestimmung die ordnungsgemäße Registrierung und Aktivierung der Software beim Betreiber voraussetzt.
Nicht aktivierte Trialversionen oder für Test-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke nichtproduktiv aktivierte Software-Lizenzen dienen lediglich dem vertraut machen mit der Benutzung und nicht der Verwendung gemäß o.g. Zweckbestimmung.
Eine Haftung oder Gewähr für die methodische Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Ergebnisse von fachspezifischen Auswertungen und Analysen wird wegen der nicht gegebenen Eindeutigkeit nicht übernommen.

7.4 Der Lizenzgeber haftet für Schäden, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder eines gesetzlichen Vertreters des Lizenzgebers beruhen. Die Haftung ist auf vorsätzliche, grob fahrlässige oder arglistige Pflichtverletzung des Lizenzgebers oder seines gesetzlichen Vertreters sowie Haftung nach Produkthaftungsgesetz beschränkt.

7.5 Insbesondere haftet der Lizenzgeber nicht

  • für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen,
  • für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit Aktualisierungen/Änderungen von Betriebssystemen, Treibersoftware, Schnittstellen und Hardware,
  • für Aufwendungen aus erforderlichen Anpassungen/Änderung der Programm- und/oder Datenstruktur der Software,
  • für Aufwendungen, die dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Lauffähigkeit der Software nach Ausfall unabhängig von dessen Ursache entstehen,
  • für die Lauffähigkeit von und die Funktion der Schnittstellen mit anderen Programmen zusammen mit der Software des Lizenzgebers.

8. Schutzrechtsverletzungen, Vertragsbeendigung

8.1 Im Falle der Verletzungen von Schutzrechten Dritter durch die in der Software umgesetzten Funktionen darf der Lizenzgeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Lizenznehmers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder aber die für den Lizenznehmer erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

8.2 Bei Vertragsbeendigung durch den Lizenznehmer ist dieser zur Rückgabe aller ihm in Erfüllung des Vertrages überlassenen Datenträger und Anwenderdokumentationen verpflichtet, wenn die Parteien nicht übereinstimmend eine dauerhafte Überlassung vereinbart haben. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lizenznehmer im Falle der Vertragsbeendigung zur vollständigen Löschung der überlassenen Software, soweit dies bei Vertragsabschluss vereinbart war.

9. Schutz des Lizenzmaterials

9.1 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die im Lizenzmaterial enthaltenen Schutzvermerke, wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Lizenznehmer hergestellten vollständigen oder teilweisen Kopien in unveränderter Form zu übernehmen.

9.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Software derart gesichert einzusetzen, dass ein Manipulieren oder ein Missbrauch des Pro-gramms oder der vom Programm erfassten, insbesondere personenbezogenen Daten durch nichtberechtigte Dritte ausgeschlossen ist.

9.3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Datenbank-Instanz der aktivierten Software ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder im Original noch in Form von vollständigen oder teilweisen Kopien Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Tätigkeitsaufgabe des Lizenznehmers oder Betreibers. Personen in einem Arbeits-, Anstellungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis zum Lizenznehmer gelten nicht als Dritte, sofern sie die Software in dessen Auftrag und zweckbestimmungsgemäß verwenden.

9.4. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, vor der Vernichtung, dem Verkauf oder der sonstigen Weitergabe der Datenverarbeitungs-Hardware, auf dem die Datenbank-Instanz der aktivierten Software installiert ist, die Software und alle Datenverzeichnisse sowie sonstige vom Lizenzgeber bereitgestellten Informationen auf den internen Datenträgern zu deinstallieren bzw. zu löschen.

10. Änderungen / Unwirksame Bestimmungen

10.1 Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.

10.2 Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Vorschriften bleibt der Vertrag zwischen den Parteien in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

11. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht

11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

12. Datenschutz

12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten Informationen den im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software.

12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zu Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.

12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehler-suche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software oder in Drittanwendungen erfassten personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit.
Kommt es im Rahmen von Supportmaßnahmen in Ausnahmesituationen im Einzelfall dennoch dazu, dass der Lizenznehmer Einsicht in personenbezogene Daten erhält, begründeten dies zwischen Lizenznehmer und Lizenzgeber kein Vertragsverhältnis im Sinne einer Auftragsdatenverarbeitung, da hierfür weder ein Angebot des Lizenzgebers noch eine Beauftragung durch den Lizenznehmer vorliegt. Vielmehr kommen in einem solchen Ausnahmefall die Regelungen der vom Lizenzgeber bereitgestellten Datenschutz-Vertraulichkeitsvereinbarung zur Anwendung.

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sbt.txt · Zuletzt geändert: 2024/04/26 09:40 von onyxadmin