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sbt [2024/04/26 09:40] onyxadminsbt [2024/05/06 09:38] (aktuell) onyxadmin
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 2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.\\ 2.1 Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software-Produkten des Lizenzgebers zur Nutzung durch den Lizenznehmer auf dessen eigener Datenverarbeitungsanlage (im Folgenden DV-Anlage) als Einplatz-Lösung und/oder als Mehrplatz-Lösung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine einmalige oder jährliche Lizenzgebühr berechnet.\\
  
-2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine jährlichen Software-Wartungsgebühr berechnet.\\+2.2 Gegenstand des Vertrages ist gleichzeitig auch die Pflege, Aktualisierung und Weiterentwicklung der Software-Produkte durch den Lizenzgeber im Ergebnis der von ihm durchgeführten kontinuierlichen Marktbeobachtung. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine jährliche Software-Wartungsgebühr berechnet.\\
  
 2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, Installationen, Daten-Konvertierungen, Technik-Schulungen, Beratungen und Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Datenbank-Wiederherstellung und Fehlersuche erbracht werden. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine aufwandsbezogene Supportgebühr berechnet.\\ 2.3 Zusätzlich können im Rahmen einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien durch den Lizenzgeber auch Dienstleistungen wie Softwareentwicklung, Installationen, Daten-Konvertierungen, Technik-Schulungen, Beratungen und Unterstützung bei technischen Fragestellungen zu Installation, Hardwarewechsel, Datenbank-Wiederherstellung und Fehlersuche erbracht werden. Hierfür wird, wenn nicht anders vereinbart, eine aufwandsbezogene Supportgebühr berechnet.\\
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   * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen,     * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit geänderten gesetzlichen Bestimmungen,  
   * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit Aktualisierungen/Änderungen von Betriebssystemen, Treibersoftware, Schnittstellen und Hardware,    * für Aufwendungen aus erforderlichen Softwareanpassungen im Zusammenhang mit Aktualisierungen/Änderungen von Betriebssystemen, Treibersoftware, Schnittstellen und Hardware, 
-  * für Aufwendungen aus erforderlichen Anpassungen/Änderung der Programm- und/oder Datenstruktur der Software, +  * für Aufwendungen aus erforderlichen Anpassungen/Änderungen der Programm- und/oder Datenstruktur der Software, 
   * für Aufwendungen, die dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Lauffähigkeit der Software nach Ausfall unabhängig von dessen Ursache entstehen,   * für Aufwendungen, die dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Lauffähigkeit der Software nach Ausfall unabhängig von dessen Ursache entstehen,
   * für die Lauffähigkeit von und die Funktion der Schnittstellen mit anderen Programmen zusammen mit der Software des Lizenzgebers.    * für die Lauffähigkeit von und die Funktion der Schnittstellen mit anderen Programmen zusammen mit der Software des Lizenzgebers. 
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 =====11. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht ===== =====11. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht =====
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-11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. \\+11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Durchführung dieses Vertrages und Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lizenzgebers, sofern der Lizenznehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. \\
  
 11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.\\ 11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.\\
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 12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten  Informationen den im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software. \\ 12.1. Den Parteien ist bewusst, dass die vom Lizenznehmer mit Hilfe der Software erfassten  Informationen den im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten unterliegen und es Aufgabe des Lizenznehmers ist, die damit verbundenen Verpflichtungen umzusetzen. Der Lizenzgeber unterstützt den Lizenznehmer hierbei durch Bereitstellung geeigneter Funktionen innerhalb der Software. \\
  
-12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffende gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zu Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.\\+12.2 Bei Übergabe der Daten des Lizenznehmers an den Lizenzgeber anlässlich einer Vertragsanbahnung oder zum Zwecke der Vertragsdurchführung sind beide Parteien zur Einhaltung der im jeweiligen Land zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Datenschutz, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten verpflichtet.\\
  
 12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehler-suche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software oder in Drittanwendungen erfassten personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit. \\ 12.3 Bei vom Lizenznehmer beauftragten Supportmaßnahmen des Lizenzgebers - insbesondere im Zusammenhang mit Softwarepflege, Fehler-suche oder sonstigen gewünschten oder erforderlichen technischen Supportmaßnahmen, muss der Lizenznehmer dafür sorgen, dass der Lizenzgeber keinen Zugriff auf in der Software oder in Drittanwendungen erfassten personenbezogenen Daten erhält. Hierfür stellt die Software geeignete Funktionen bereit. \\
sbt.txt · Zuletzt geändert: 2024/05/06 09:38 von onyxadmin